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§ rechtliches
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Neben den Mitteilungen auf dieser Seite sind auf den einzelnen Unterseiten weitere sachbezogene Informationen zu finden. Schaut selber nach!
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Waffenrecht
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Unwissenheit schützt nicht vor Strafe ! Für den legalen Waffenbesitzer ist es ein Satz von besonderer Bedeutung, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht. Aber auch der normale Funktionsträger in unseren Sport kann sich schnell im Dschungel der Paragraphen verlaufen. Also nicht nur für den legalen Waffenbesitzer ein Anreiz sein Wissen zu überprüfen.
Ich hab da mal was verbereitet. Genauer gesagt, ich bringe hier einen Beitrag von Jürgen Kohlheim aus der Deutschen SchützenZeitung 10/2009 zur Kenntnis.
Hier beim Waffenrecht mehr Infos
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Achtung!
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Achtung, kleine aber wichtige Änderung im Waffengesetz §27 (3) 2. vom 25. Juli 2009 zur Einverständniserklärung der Sorgeberchtigten. Hier mehr Info's
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Ligaordnung des DSB
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Die neue DSB-Ligaordnung 09/10 für die Bundes- und Regionalliga kann hier eingesehen werden.
Wichtig: Jeder, dieser Schützen sollte sie kennen. Mit der Teilnahme werden die Bedingungen anerkannt!
DSB Ligaordnung 2009 / 2010
Quelle: DSB
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DSB-Sportordnung ab sofort im Internet
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Die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes ist in ihrer neuesten Fassung ab sofort im Internet einsehbar. Das Regelwerk ist die Grundlage für die Ausübung aller Disziplinen im DSB. Über den Navigationpunkt DSB gelangen Sie auf die Rubrik Statuten, wo Sie über einen Link direkt zur kostenlosen Anmeldung der Sportordnung weitergeleitet werden. Dort geben Sie Ihren Namen sowie Ihre e-Mail-Adresse an. Sie erhalten dann automatisch ein Passwort zugeschickt, welches Ihnen den Zugang zur Sportordnung erlaubt. Die Sportordnung steht Ihnen im PDF-Format in einer Komplettversion sowie aufgeteilt in die verschiedenen Themengebiete zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, in das Dokument einzusehen, jedoch kann ein Ausdruck nicht erfolgen. Der Deutsche Schützenbund weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Sportbetrieb und bei Streitigkeiten über die Auslegung der Sportordnung lediglich die vom Deutschen Schützenbund autorisierten Veröffentlichungen herangezogen werden dürfen. Diese sind das vom Deutschen Schützenbund offiziell gedruckte Regelwerk (Stand: 01.01.2005) und die Online-Version der Sportordnung auf der Internetseite des Deutschen Schützenbundes. Allgemeiner Hinweis: Die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen beim Deutschen Schützenbund. Hier geht es zu den Statuten des DSB Quelle: DSB
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Waffenrecht
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Neue Richtlinien für den Transport von Munition und Schwarzpulver Mit der Änderung der so genannten Gefahrgutverordnung sind die zulässigen Mengen für den Transport von Schwarzpulver und Munition deutlich erhöht worden. Für den privaten Gebrauch können nun folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden:3 kg Schwarzpulver 50 kg Munition (Bruttomasse)Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen. Nach einem Schreiben des für diesen Bereich zuständigen Bundesministeriums für Verkehr an den Deutschen Schützenbund reicht hierfür aus, dass es sich um ein im Handel allgemein erwerbbares Behältnis handelt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Transport in der jeweiligen Originalverpackung erfolgt. Ebenso wenig muss beim Transport ein Feuerlöscher mitgeführt werden. Nur wer mehr als die genannten Mengen transportieren will, hat die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen: Transport in geprüften Verpackungen, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel und Angabe der UN-Nummer, 2 kg Feuerlöscher.
Quelle: DSB
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Doping
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In der Meldung vom 04.04.2005 stand unter der Überschrift „Schützengilde Ludwigsburg wird Bundesliga-Bronze aberkannt“, dass bei der dem Ludwigsburger Schützen Jürgen Hartmann nach dem Wettkampf entnommenen Probe die verbotene Substanz Hydrochlorothiazid im Blut festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde dieser Wirkstoff zu den im Schießsport verbotenen BETA-Blockern zugeordnet. Dies ist falsch, da die Substanz Hydrochlorothiazid nicht zu den BETA-Blockern gehört. Der verbotene, aber nicht leistungssteigernde Wirkstoff Hydrochlorothiazid ist Bestandteil eines ärztlich verschriebenen Medikaments gewesen, für das der Schütze Jürgen Hartmann mangels Kenntnis der Erforderlichkeit die mögliche Ausnahmegenehmigung (TUE) noch nicht beantragt hatte. Der DSB weist daher noch einmal eindringlich darauf hin, dass auch für ärztlich verschriebene Medikamente mit verbotenen Wirkstoffen eine Ausnahmegenehmigung (TUE) vorliegen muss. Quelle: DSB ______________________________________________________________________ Anmerkung: Der Einsatz von Beta-2-Agonisten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ihre Anwendung ist nur als Inhalation (als Diskus, Dosier-Aerosol, Lösung, Pulver u.a.) erlaubt.
Wer also solche Medikamente benötigt, braucht eine Bescheinigung von seinem Arzt und diese muss dann vor den Wettkämpfen mit Doping-Kontrollen (z.B. Deutsche Meisterschaften und Bundesliga) bei den Kontroll-Stellen abgegeben werden.
Mehr dazu auf der Unterseite Doping
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