
Schützen-Bundesliga ohne Musik nicht denkbar
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3. Abgegoltene Musiknutzungen Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten: (a) Jahres- und Monatsversammlungen (b) Vortragsabende (c) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz (d) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen (e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten (f) Totenfeiern (g) Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird (h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz (i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern. (j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedernzugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hiefür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet. (k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. (l) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer PräsentationsVeranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung. (m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. m) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungenunterhalten. (n) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. (o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.
4. Gesamtvertragsnachlass bei Veranstaltungen mit Live-Musik Bei nicht ordnungsgemäß eingereichten Musikprogrammen entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses. Der volle Gesamtvertragsnachlass wird gewährt, wenn das Musikfolgeverzeichnis nachgereicht wird.
5. Vertragsdauer und Kündigung Die Zusatzvereinbarung wird vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 geschlossen.
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