Erklärung der Sorgeberchtigten

Achtung, eine kleine aber wichtige Änderung im
Waffengesetz §27 (3) 2. vom 25. Juli 2009

Hier im Auszug:


(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf ...

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

In der Ausübung des Schießsportes bedeutet das:  

Brauchten die Jugendlichen vor der Änderung des jetzigen Waffengesetzes die Einverständniserklärung nur bis zum 16. Lebensjahr, so ist unter „2.“ neu, dass für das Schießen mit sonstigen Waffen das Einverständnis bis zum 18. Lebensjahr vorliegen und zur Prüfung ausgehändigt werden muss.


Das soll eben nicht sein!

Um in der Praxis auf der sicheren Seite zu sein, sollten hier drei Dinge beachtet werden.

1. Da im Gesetzestext, bei den Sorgeberechtigten auch die Mehrzahl geschrieben steht, sollten beide Elternteile die Einverständniserklärung unterschreiben.
(Ausnahme natürlich, wenn das Sorgerecht anders geregelt ist)

2. Damit die Echtheit der Unterschriften auch bei einer Prüfung nachgewiesen werden kann, sollten die Unterschriften nur in der Form, wie z.B. im Personalausweis im Verein angenommen werden.
Also nur mit vollem Vor- und Nachnamen.

3. Damit auch außerhalb des eigenen Vereins die Einverständniserklärung leichter und schneller anerkannt werden kann, empfiehlt sich nicht nur die bloße Kontrolle durch den Vereinsverantwortlichen, sondern auch die schriftliche Bestätigung durch den Vereinsverantwortlichen auf der jeweiligen Einverständniserklärung.


Hier beim NWDSB gibt es ein entsprechendes Formular unter den Download's

Persönliche Anmerkung

Ich bin kein Jurist, weder Waffenrechtsexperte oder Bürokrat und erhebe auch keinen Anspruch auf Vollständig- oder Richtigkeit meiner obigen Ausführungen.
Es erscheint mir nur sinnvoll, um so auf der sicheren Seite zu sein.

Klaus Störtenbecker

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