Waffenrecht

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !
Für den legalen Waffenbesitzer ist es ein Satz von besonderer Bedeutung.
Damit der Schuss nicht nach hinten losgeht, muss er sich auf dem "Laufenden" halten.
Aber auch der normale Funktionsträger in unseren Sport kann sich schnell im Dschungel der Paragraphen verlaufen.
Also nicht nur für den legalen Waffenbesitzer ein Anreiz sein Wissen zu überprüfen.

Folgend bringe ich hier einen Beitrag von Jürgen Kohlheim aus der Deutschen SchützenZeitung 10/2009 zur Kenntnis.



Tipps zum Waffenrecht


vom Experten Jürgen Kohlheim
Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes e.V.

aus der
Deutschen SchützenZeitung 10/2009

Verschärfung des Waffenrechts 2009

Das Waffenrecht soll u.A den privaten Umgang mit Waffen regeln. Entgegen weitverbreiteter Meinung - auch in der Rechtsprechung - nicht dem Ziel, „möglichst wenig Waffen ins Volk" zu bringen. Vielmehr regeln die Bedürfnisvorschriften eindeutig, dass derjenige, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, auch einen Anspruch auf den Erwerb und Besitz von Waffen hat. An diesen Stellschrauben des Waffenrechts ist aus Anlass der Ereignisse in Winnenden und Wendlingen erneut gedreht worden, um Einschränkungen des Schießsports und der Jagd durchzusetzen, die mit der öffentlichen Sicherheit kaum etwas zu tun haben.
Am 25. Juli sind im Wesentlichen sechs Änderungen des Waffengesetzes in Kraft getreten, deren Kenntnis für den Sportschützen von Bedeutung sind:

1. die Einführung verdachtsunabhängiger Kontrollen der Aufbewahrung 
2. die Einfügung eines Straftatbestandes für die nicht vorschriftsmäßige Aufbewahrung 
3. die Anhebung der Altersgrenzen für das Schießen 
4. weitere Prüfungen des Bedürfnisses bei Sportschützen 
5. die Einführung eines bundesweiten Waffenregisters und 
6. eine befristete Amnestieregelung 

I. Aufbewahrung


Also! Die Sportgeräte in den B-Schrank und die Tür ordnungsgemäß verschließen!

Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit für jeden Sportschützen sein - hierauf kann nicht oft genug hingewiesen werden. So war die rechtswidrige Aufbewahrung der Waffe des Amokläufers von Winnenden letztlich Auslöser der Neuregelungen, die einen unbefugten Zugriff auf Schusswaffen stärker erschweren will. Die Regelungen sind bereits detailreich und lassen bei Beachtung keinen unbefugten Zugriff zu. Jeder Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition muss nunmehr selbst die ordnungsgemäße Aufbewahrung der zuständigen Behörde - bereits bei Antragstellung - nachweisen. Aus der „Holschuld" ist eine „Bringschuld" geworden. Zum Nachweis dürfte regelmäßig ein Kaufbeleg ausreichen, der die erforderlichen Angaben zum Schutzniveau enthält. Wer über derartige Dokumente nicht mehr verfügt, kann durch Fotos von außen und innen (mit Abbildung des Herstellerschildes) den Nachweis erbringen. Die Verpflichtung gilt nicht für Waffenbesitzer, die bereits einen Nachweis erbracht haben. Oft verschicken Behörden Schreiben mit einer Vielzahl von Fragen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Fragen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung beantwortet werden müssen. Wo der Schrank steht, sollte hingegen nicht dargelegt werden, um nicht Unberechtigten Tipps zu geben, wo Waffen zu suchen sind. Auch Fragen nach den in der WBK eingetragenen Waffen brauchen nicht beantwortet zu werden, da die Behörde dies selbst weiß. Viel Aufsehen und Unverständnis hat die Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollen verursacht, sehen sich doch viele Sportschützen und Jäger schlechter gestellt als ein Krimineller. Waren früher begründete Anhaltspunkte erforderlich, so genügt nun allein der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, um der Behörde den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Es handelt sich nicht um eine Durchsuchung - für die ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich wäre -, sondern um eine Nachschau. Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen und nur zu dem Raum oder den Räumen zu gestatten, wo erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Ist nur die Ehefrau zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten - zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist oder wie die Zahlenkombination lautet. Die Beamten haben nicht das Recht, bei der Gelegenheit der Nachschau auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen wie Luftdruckwaffen zu kontrollieren.

Grundsätzlich müssen die Behördenmitarbeiter ihren Personal- und Dienstausweis vorzeigen. Es ist zweckmäßig, Dienststelle und Namen zu notieren und einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anzufertigen. Sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuzuziehen. Der Behörde muss ermöglicht werden, das Schutzniveau des Schranks zu ermitteln, hierfür muss er auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer seine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die - vorübergehende -Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Schlägt die Nachschau - wegen der Annahme von Gefahr im Verzug - in eine Durchsuchung um, sollte darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behörde schriftlich und mit Zeugen festzuhalten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was bisher auch schon geregelt war). Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz klar. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung dann der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Die Nachschau darf nicht zur „Unzeit" erfolgen. Dies sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr. Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde, also nicht der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. In den Bundesländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig, allerdings nicht mit polizeilichen Befugnissen. Da die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen, werden keine Gebühren erhoben - allerdings ist bisher weder vom Bund noch von der Mehrzahl der Länder eine Kostenordnung erlassen worden.

2. Neuer Straftatbestand

Nach dem alten Recht war die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bedroht. Nunmehr ist ein Straftatbestand eingeführt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vorsieht, der vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsbestimmungen verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Wer sich in dieser Weise vorsätzlich - also mit Wissen und Wollen - verhält, wird zu Recht als unzuverlässig angesehen. Zur Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden, die im übrigen nicht in einem der klassifizierten Schränke aufbewahrt werden müssen.

3. Altersgrenze

Für das Schießen mit großkalibrigen Waffen wird die Altersgrenze von bisher 14 auf 18 Jahre angehoben. Eine Ausnahme ist für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner gemacht, damit das Schießen in den olympischen Wurfscheibendisziplinen möglich bleibt. In Einzelfällen ist auch hier die Erteilung von Ausnahmen von der Altersgrenze möglich.

4. Bedürfnis


Gleich drei weitreichende Änderungen hat der Gesetzgeber im Bereich des schießsportlichen Bedürfnisses vorgenommen, deren Auswirkungen auf die Praxis noch nicht überblickt werden können. Doch lassen erste behördliche Aktionen hier Schlimmes erwarten. Zunächst einmal kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht nur nach drei Jahren, sondern fortwährend überprüfen. Das bedeutet, dass jeder Sportschütze sich darauf einstellen muss, nach dem schießsportlichen Einsatz seiner Waffen gefragt zu werden. Welche Voraussetzungen hier gelten, ist noch völlig offen. Man wird jedenfalls für das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht die Erfordernisse für den Erwerb zugrunde legen dürfen. So darf insbesondere nicht verlangt werden, mindestens 18-mal mit jeder Waffe geschossen zu haben. Eine derartige Forderung ist nicht nur lebensfremd, sondern es geht an den schießsportlichen Bedürfnissen vorbei. Aufgrund des Verweises auf das Bedürfnis ist vom Gesetz lediglich gefordert, dass besonders anzuerkennende persönliche ... Interessen, vor allem als ... Sportschütze ... glaubhaft gemacht sind". Hiernach kann also gerade nicht der konkrete Schießnachweis gefordert werden, insbesondere ist auch keine Dokumentation über die Schießleistungen vorzulegen. „Glaubhaft gemacht" bedeutet, dass - insbesondere auch durch eine eidesstattliche Versicherung - der Behörde mitgeteilt wird, dass man sich als Mitglied eines Vereins, der in einem anerkannten Schießsportverband Mitglied ist, schießsportlich betätigt hat. Weiter gehenden Forderungen der Behörden sollte entgegengetreten werden. Vor allem ist es schlicht rechtswidrig, wenn - so gerade Württemberger Behörden - den Nachweis konkreter schießsportlicher Ergebnisse rückwirkend ab 1. Januar 2007 fordern. Auch die Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des Verbandes kann nach der Systematik des Gesetzes nicht gefordert werden. Die Regelung, die das Bedürfnis für Mitglieder eines Vereins während der Mitgliedschaft unterstellte, wurde abgeschafft. Daraus resultiert eine Zwei-Klassen-Gesellschaft: Während Sportschützen nicht mehr privilegiert sind, bleiben Jäger aufgrund einer Sonderregelung von der Überprüfung des Bedürfnisses verschont. Die Regelung soll der Vorbereitung des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse dienen. Damit besteht grundsätzlich die Gefahr, dass jedes vorübergehende Aussetzen schießsportlicher Betätigung, etwa wegen Auslandsaufenthalt oder Schwangerschaft, von übereifrigen Behörden zum Anlass genommen wird, die WBK zu widerrufen. Bei vorübergehendem Wegfall kann vom Widerruf abgesehen werden. Hier muss der Sportschütze gegenüber der Behörde Überzeugungsarbeit leisten. Als dritte gravierende Regelung wurde ohne erkennbaren Grund eine Verschärfung für den Erwerb einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe mit der Forderung nach regelmäßiger Teilnahme an Schießsportwettbewerben aufgestellt. Niemand weiß, was in diesem Zusammenhang „regelmäßig" bedeutet; dass dies nicht 18-mal im Jahr sein kann, liegt auf der Hand, denn so viele Wettbewerbe gibt es gar nicht. In der Begründung wird die Teilnahme auf Bezirksebene gefordert; sachgerecht kann allein sein, dass die Wettkampfteilnahme über vereinsinterne Wettkämpfe des eigenen Vereins hinausgehen muss. Diese Regelung wird bei der zu befürchtenden strengen Auslegung des Gesetzes den Breitensport erheblich beeinträchtigen, ohne irgend einen Gewinn für die innere Sicherheit zu bringen.

5. Waffenregister

Mit der vorgezogenen Einrichtung des zentralen Waffenregisters wird lediglich eine EU-Richtlinie umgesetzt.

6. Amnestie

Wer noch eine nicht angemeldete Waffe im Keller hat, was ich nicht hoffe, sollte von der bis zum Jahresende geltenden Amnestieregelung zur Straffreiheit bei Abgabe der illegalen Waffen dringend Gebrauch machen. Dies gilt aber nicht, wenn der Verstoß bereits entdeckt oder ein Verfahren eingeleitet worden war.

Sonstiges

Die Meldebehörde ist nun auch verpflichtet, der Waffenbehörde den Zuzug eines Waffenbesitzers zu melden. Werden Waffen eingezogen und benennt der bisherige Inhaber keinen Berechtigten, können die Waffen auch vernichtet werden. Abschließend ist festzustellen, dass die mit heißer Nadel gestrickten Neuregelungen sich noch in der Praxis bewähren müssen. Insoweit kommt es darauf an, ob die zuständigen Behörden die Umsetzung mit Augenmaß vornehmen. Dringend erforderlich ist, dass endlich eine möglichst bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift erlassen wird, die das Behördenhandeln in sachgerechter Weise lenkt.






Auch wenn wir uns auf dieser Seite um aktuelle Informationen bemühen, wir können nicht ständig auf euch aufpassen.
Ihr seit in der Pflicht, euch auf dem Laufenden zu halten.
Eine der Quellen für aktuele Informationen ist die Deutsche SchützenZeitung .
Der DSB Vize-Präsident, Jürgen Kohlheim ist einer der ständigen Mitarbeiter der DSZ und informiert auf diesem Wege.

Die Deutsche SchützenZeitung erscheint monatlich. Ihr Bezug Jahresabonnement kostet 32,40 Euro (zuzüglich Versand zzt. Inland 10 Euro / Ausland 16 Euro).
Das Einzelheft außerhalb des Abonnements wird mit 4,50 Euro berechnet.
Hier zur Bestellmöglichkeit und weiteren Einzelheiten.




Weitere Informationsquelle
Die Bayerische Schützenzeitung
z.B. in der Ausgabe 11/2009
Das Schützenhandbuch Eine lose Blattsammlung mit dem Waffengesetz.
Hier gibt es sogar ein kostenloses Probeabo für zwei Hefte!

 

Aktueller Tipp


Nicht aussitzen, sondern handeln!

Alle Jahre wieder. Ganz plötzlich und unerwartet steht Weihnachten vor der Tür und es fehlen noch die Geschenke.

Auch bis zum Ende der Amnestie-Regelung ist nicht mehr viel Zeit.
Am Jahresende ist Schluss!
Wer da also noch eine Waffe im Keller oder sonst wo hat über deren Rechtmäßigkeit es Zweifel gibt, sollte jetzt noch schnell handeln und sich mit der Polizei oder der Ordnungsbehörde in Verbindung setzen.
Oder ist da noch ein Erbstück? Das könnte bei möglichen Nachrüstung von Laufsicherungssystemen teuer werden. Dann doch lieber Abgabe?
Wenn ja, bitte vorher bei der zuständigen "Stelle" anfragen. Das ist sicherlich von Vorteil. Man muss ja nicht gleich mit einer Waffe bei der Polizei oder Ordnungsbehörde vor der Amtstür stehen.
Und! Achtet auf einen ordnungsgemäßen Transport.



In der Waffenrechtsänderung vom 25.07.09 gibt es für bzw. gegen unsere jugendlichen Sportschützen weitere Einschränkungen.
Ich sags dann mal so: "Wollen die Jugendlichen zwischen 16- und 18 Jahren in fremden Betten "nächtigen", brauchen sie vom Gesetzgeber her ihre Eltern vorher nicht unbedingt um Erlaubnis fragen."
"Wollen sie sich in dem Alter aber auf den Schießständen sportlich betätigen, brauchen sie vorher, vom Gesetzgeber zwingend das Einverständnis der Eltern!"
Hier mehr Info's






Weitere Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung




Das neue Waffengesetz komplett im Internet einsehbar

Das komplette neue Waffengesetz, das am 1. April 2008 in Kraft getreten ist, und die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz können ab sofort im Internet eingesehen und abgerufen werden.

Hier über den DSB zum Waffengesetz und den Verordnungen



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