Waffenrecht spezial


Liebe Sportkameraden,
Liebe Legal-Waffenbesitzer,

das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, das in Artikel 3 die Änderungen des Waffengesetzes enthält,
ist am 24.Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 (I S. 2062) veröffentlicht worden.
Die waffenrechtlichen Regelungen sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 seit Samstag, den 25.Juli 2009, in Kraft.

Für alle „Legal-Waffenbesitzer“ bringen diese Änderungen leider erhebliche Einschnitte.
So müssen wir jetzt mit verdachtsunabhängigen Kontrollen rechnen.
Die „Unverletzlichkeit“ der Wohnung“ ist aufgehoben.
Bei keinem bekannten Drogenhändler ginge das. Bei uns geht das nun problemlos.
Auch in anderen Dingen sind wir jetzt schlechter gestellt, als mancher „Kinderschänder“.
Das ist leider so. Wir müssen uns darauf einstellen.
Uns drohen bei Verstößen (die jetzt Straftaten sein können) Haftstrafen bis zu drei Jahren.
Auch wenn der Staat den Bürgern viel lieber das Geld abnimmt, beides ist jetzt möglich.


Bei der Aufbewahrung und beim Bedürfnis gibt es große Einschnitte.
Prüft eure Tresore, ob sie wenigstens den bisher gültigen Vorschriften entsprechen.
Seit weiterhin konsequent! Haltet eure Sportgeräte weiterhin immer unter gesichertem Verschluss!
Beim „Bedürfnis“ für unsere Sportgeräte gibt es auch erhebliche Einschnitte.
Es gibt jetzt die ständige Überprüfung des Schützen, ob er ein Bedürfnis zum Besitz der Sportwaffe (noch) hat.
Dies setzt eine ständige schießsportliche Betätigung voraus.
Eine Vereinsmitgliedschaft allein genügt jetzt nicht mehr.


Schusswaffen über das Grundkontingent hinaus werden nur bei regelmäßiger Teilnahme an Wettkämpfen ab Bezirksebene genehmigt.
Anmerkung: Bisher war die Erfüllung der Regelmäßigkeit mit 18-mal beschrieben und galt schon ab dem Training.
Selbst Spitzenschützen werden jetzt sicherlich an der neuen Vorschrift scheitern.
Die Waffen können entschädigungsfrei eingezogen werden.
Hier ist aber noch nicht alles geklärt.

Der BMI ist ermächtigt, neue Vorschriften zur Aufbewahrung, Nutzung und Sicherung von Schusswaffen hinsichtlich Nachrüstung und Austausch technischer Sicherungssysteme bei Schusswaffen und Tresoren mit mechanischen, elektronischen und biometrischen Sicherungen in einer Rechtsvorschrift zu erlassen. Das dürfte dann richtig ans Geld gehen.

Die Änderungen enthalten auch eine böse Falle.
Vorsicht bei der Amnestie für illegale Waffenbesitzer, nach der bis zum 31. Dezember 2009 illegale Waffen straffrei abgegeben werden können.
Dem sinnvollen Vorschlag auch die Munition einzubeziehen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Das ist auf die Schnelle jetzt ein Auszug der Möglichkeiten gegen uns legale Waffenbesitzer.



Hier folgt eine Auflistung der weiteren Einschränkungen gegen uns Sportschützen, die der Sportkamerad Peter Voß aus www.waffen-online.de entnommen hat.
Auch wenn ein paar Informationen hier oben schon im Text stehen, ich lasse Peter's Information so im Original.

Jäger - Schützen - Sammler !
Am 25.07.2009 trat das geänderte Waffengesetz zusammen mit der ebenfalls beschlossenen Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft.
In dem hier verlinkten PDF: http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/t/rue/page/fpgesetze.psml/js_peid/AktuellsteDokumente?id=BGBL1-2009-2062&action=controls.Maximize
sind die Änderungen des WaffG ab Seite 2088 ersichtlich.
Im Einzelnen:
Aufbewahrung, Nachweis:
Die bisherige „Holschuld" der Waffenbehörde wird in eine „Bringschuld" des Antragstellers bzw. des Waffenbesitzers umgewandelt.
Es muss also unabhängig von einem behördlichen Verlangen nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung vorliegen – und zwar bereits bei der Antragstellung für eine Besitzerlaubnis.
Aufbewahrung, Überprüfung:
Durch Änderung des § 36 (3) Satz 2 WaffG wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die gesetzeskonforme Aufbewahrung aller erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition zu überprüfen. In Bedacht auf das GG sollen die Überprüfungen nicht zu Unzeiten (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) erfolgen, die Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Aufbewahrung, Verletzung der Pflicht:
Mit der Einführung des § 52 a WaffG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen. Dieser regelt die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften. Eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen und Munition oder des Zugriffs Unberechtigter ist nicht mehr nur bußgeldbewehrt, sondern kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden.
Zusätzliche Sicherungssysteme:
Die bisherige Ermächtigung des BMI wurde entscheidend dahingehend erweitert, dass es in Einstimmung mit dem Bundesrat verpflichtend zusätzliche Sicherungssysteme für Waffen oder Waffenschränke erlassen kann – dies ohne nochmals den Bundestag zu befragen oder zu informieren. Diese (äußerst kostenintensive) zusätzlichen Sicherungssysteme können mechanisch oder biometrisch sein.
Altersgrenze für den Umgang mit Großkaliber:
Um den Jugendlichen den Umgang mit „deliktsrelevanten Waffen" zu verwehren, wurde das Schießen mit großkalibrigen Waffen für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben verboten; Ausnahme: Flinten (nur Einzellader-Langwaffen).
Damit wird das Schießen für Minderjährige grundsätzlich auf Druckluft- und Kleinkaliberwaffen beschränkt.
Nationales Waffenregister:
Bereits früher als von der EU gefordert wird ein EDV-gestütztes und vernetztes nationales Waffenregister einzuführen sein, nämlich bis Ende 2012. Die folgenden Daten werden darin gespeichert:
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Verkäufers
Seriennummer
Typ
Modell
Fabrikat
Kaliber
Bedürfnisüberprüfung:
Durch Änderung des § 4 WaffG soll die Erlaubnisbehörde das Fortbestehen des Bedürfnisses (regelmäßige Sportausübung) nun fortlaufend – ohne zeitliche oder anzahlmäßige Begrenzung – prüfen.
Achtung: Durch die Streichung des § 8 (2) WaffG ist es strittig, ob eine bloße bestehende Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein ausreichend erscheint, um ein Fortbestehen der waffenrechtlichen Erlaubnis zu bejahen (Stichwort: Babypause, beruflicher Auslandseinsatz, längere Krankheit…)
„Regelmäßigkeit" im Zusammenhang mit der fortlaufenden Bedürfnisüberprüfung:
Die Bedeutung der „regelmäßigen Schießsportausübung" ist noch immer strittig. Eine konkrete Regelung fehlt.
Bisher war bei einem Waffenantrag von einer „regelmäßigen" Ausübung des Schießsportes auszugehen, wenn der Antragsteller mindestens 18 Einheiten im Jahr oder einmal pro Monat mit der Waffenart, für die er das Bedürfnis geltend macht trainiert oder Wettkämpfe ausgeübt hat.
Wie, ob und in welchem Umfang analog dieser Definition der Regelmäßigkeit und für welche Anzahl oder Art von Waffen bei der künftigen Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses dieser Maßstab angewandt werden wird, ist nicht abschließend geklärt.
Überschreitung des Grundkontingents:
Als Grundkontingent werden dem Sportschützen drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zugebilligt.
In § 14 (3) WaffG wird festgesetzt, dass eine Überschreitung dieses Kontingents nur nach einer Darlegung des gesteigerten schießsportlichen Bedürfnisses zulässig ist. Dies kann der Sportschütze durch eine regelmäßige (siehe oben) Wettkampfteilnahme auf zumindest der untersten Bezirksebene nachweisen.

Gut Schuß
Peter Voß



Zurzeit gibt es Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Umsetzung der Änderungen.

Es bleiben Fragen wie zur Aufbewahrung in den Waffenkammern von Schützenhäusern?
Am 31.07.09 lief eine Antragsfrist ab.
(Der NWDSB und sport-service.info hatten entsprechende Hinweise)




Neu und wichtig ist auch eine Erweiterung der notwendigen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten.

Ab diesem Zeitpunkt gilt für das Schießen mit großkalibrigen Waffen die neue Altersgrenze von 18 Jahren; ausgenommen sind Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen.
Für den KK-Bereich ist zu beachten, dass für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) die Einverständniserklärung der Eltern nun bis zum 18. Lebensjahr reichen muss.
Norbert Strauch (Bezirkssportleiter Oldenburg) hat seinen Vereinen u.A folgendes mitgeteilt.
Bei Kleinkaliberwaffen war es bisher so, dass alle unter 16 Jahren eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorlegen mussten oder ein Sorgeberechtigter anwesend sein musste.
Jetzt ist es notwendig für alle unter 18-jährigen, also betrifft es von jetzt ab auch die Junioren B. Lasst euch also die Bescheinigung geben.
Falls die Einverständniserklärung bereits vernichtet wurde, bitte neue unterschreiben lassen. Denkt also bitte daran, bevor ihr z.B. in München bei der DM startet.
Sonst könnte es Probleme geben.

Hier beim DSB weitere Informationen


Die Denk- und Vorgehensweisen mit dem Umgang der Änderungen zum Waffengesetz sind jetzt sehr unterschiedlich.
Was richtig ist, wird erst die Zukunft zeigen.

Auch beim Umgang mit den sogenannten "Volksvertretern" gibt es unterschiedliche Standpunkte.
So stellt man sich in manchen Vereinigungen die Frage: "Sollen Politiker, die gegen unsere Interessen als Legal-Waffenbesitzer gestimmt haben,
auf "Schützen-Veranstaltungen" zu unerwünschten Personen erklärt werden?"
Ganz anders eine Schützenorganisation der Region.
Dort war eine "Volksvertreterin“ im Bundestag Ehrenmitglied der Garde geworden.
Mit der Schlagzeile: "Hier können Sie mich treffen!" machte sie in der Tagespresse auch Werbung für sich.
Einer der Termine war ein Schützenfrühstück im Festzelt.

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